Die Inhalte des Westfälischen Friedens 1648 – eine Zusammenfassung
Sommersemester 2006 – Universität Augsburg – Geschichte der Frühen Neuzeit – HS „Friedensschlüsse“
Dozent: Prof. Dr. Johannes Burkhardt – Referentin: Monika Barget
I. Formalia des Friedenswerkes aus dem Jahre 1648:
- zwei getrennte Vertragswerke (IPO zwischen Kaiser und Schweden/IPM zwischen Kaiser und Frankreich), die am 24. Oktober in Münster zur Unterzeichnung kamen.
- Das sog. Instrumentum Pacis Osnabrugensis regelt in siebzehn römisch gezählten Artikeln mit bis zu 58 §§ die Streitfragen zw. den beiden vertragschließenden Mächten sowie „Probleme der inneren Gefüges des Heiligen Römischen Reiches“ . Kernstück dieses Vertrages sind Art. V und VII über das Religionsrecht.
- Das Instrumentum Pacis Monasteriensis umfasst 120 §§. Es bezieht sich in vielem auf den ersten Vertrag und bestätigt dessen Inhalte. Ein historisch besonders folgenreicher Teil sind dabei die Bestimmungen über die Abtretung der lothringischen Bistümer, des Elsaß und des Sundgaus an Frankreich in §§ 69-91 IPM.
II. Schwierigkeiten wissenschaftlicher Analyse und vergleichender Gegenüberstellung:
- Fehlen eines Waffenstillstandes und damit militärischer Fakten als Verhandlungsgrundlage!
- Inhalte betreffen mehrere Rechtsebenen nebeneinander: vgl. Präambeln und Einschluss Dritter nach Art. XVII IPO §10 und 11!
- starke Differenzierung der jeweiligen Geltungsbereiche notwendig!
- (nach eigener Zählung) mindestens 37 bedeutende Bündnisse, Reichsversammlungen oder Erlasse der Kaisers oder Friedensschlüsse vor 1648, auf deren Ergebnissen z.T. aufgebaut werden konnte, oder die wie der Prager Friede 1635 revidiert werden mussten!
- Bestätigung namentlich des Augsburger Religionsfriedens 1555 und des vorausgegangenen Passauer Vertrages, aber auch explizite Suspensionen vormals rechtsgültiger Beschlüsse!
III. Einzelne Regelungen im direkten Vergleich:
- An die 70 Einzelbestimmungen des Osnabrücker Vertrages befassen sich vorrangig mit Territorien und territorialen Rechten bzw. Lehnsverhältnissen, 17 §§ mit Erbfolge oder geistlicher Amtsnachfolge, 33 § mit Religionsfragen, 11§§ mit persönlicher Amnestie, Bleiberegelungen, Gefangenenentlassungen oder Strafbestimmungen (bei Nichterfüllung des Vertrages), sowie 15 §§ mit rein militärischen Angelegenheiten. Weitere Artikel benennen Verfassungsregelungen.
- Wie die späteren Vertragsbestimmungen erneut zeigen, deuten auch Rekonstruktionen in der Kartographie eine Verdichtung der Konfliktgebiete am Rhein und in den österreichischen Erblanden an, die durch die Beteiligung des Kurfürstentums Brandenburg im mittleren Osten polarisiert wird.
- Territoriale Regelungen (Zugewinne!) schreiben die Verträge somit vor allem für Schweden, Mecklenburg, Brandenburg, Minden, Hessen-Kassel, Westfalen, Sachen und Bayern fest. An Frankreich fallen zahlreiche linksrheinische Gebiete. Die Niederlande und die Schweiz erlangen faktisch ihre Unabhängigkeit.
V. Fazit:
- umstrittene Bewertung des Friedens in der Geschichte der Historiographie spiegelt auch den komplexen Kriegsverlauf und die schwierige Suche nach den eigentlichen Kriegsgründen wider.
- Einordnung des Westfälischen Friedens als eines zweiten Religionsfriedens nach 1555 bzw. als „Ende des Zeitalters konfessioneller Auseinandersetzung in Deutschland“ trifft gewiss zu, stellt aber nicht den vollen Umfang der Vertragsinhalte dar.
- auch scheinbar „religiöse“ Regelungen betrafen oftmals viel eher Finanz- und Verwaltungsfragen als den individuellen Glauben und dessen freie Ausübung.
- zudem kann von einer „Religionsfreiheit“ oder eines allgemeinen „Grundrechtsschutzes“ im Sinne unseres Grundgesetzes noch keine Rede sein: Die Religionsausübung wurde auf drei Ebenen behandelt, von denen die unterste Stufe lediglich persönliche Gewissens- und Versammlungsfreiheit, nicht aber die Einrichtung offizieller Bethäuser etc. betraf. Außerdem existierten selbst hierzu weitreichende Ausnahmen im Gewährleistungsumfang. Auch das „beneficium emigrandi“ darf nicht mit einer eigentlichen „Freiwilligkeit“ der Auswanderung verwechselt werden, die so de facto oft nicht gegeben war.
- Vielmehr zeigte der Konfessionskonflikt exemplarisch – weil besonders emotionsbehaftet und plakativ! – die Suche der Zeit nach Rechtssicherheit und transpersonalen Machtstrukturen auf, nicht aber nach Rechtsgleichheit im heutigen Sinne. Ein Staatswesen, das sich vielfach quasi-kirchenrechtlichem Denken verdankte, musste sich abstrakt umorientieren und erstmals auch kirchlich unabhängige Subjekte als „Staatsangehörige“ akzeptieren, was jedoch in einer Kommunikationskultur voller sakralisierter Rituale einen gewaltigen Bruch darstellte.
- Nicht zuletzt war die Beteiligung von Bistümern an den kriegerischen Auseinandersetzungen auch ihren eigenen dynastischen Verbindungen geschuldet: indirektes Taktieren seitens der anti-kaiserlichen Verbündeten z.B. gegen die Wittelsbachischen Bischofssitze entlang des Rheins!
- Die eigentlichen Unruheherde des Kriegsgeschehens (z.B. Ständeaufstand in Böhmen und außenpolitischer Hauptkonflikt zwischen Habsburg und Bourbon seit der Burgundischen Hochzeit 1477) zogen vielfach gewaltsame Nebenkonflikte nach sich, die man unter anderen Umständen wohl auf dem Rechtsweg hätte klären können: Rechtsstreitigkeiten etwa um die Beachtung/Missachtung des Geistlichen Vorbehalts (als Angriff auf die Reichsautorität) waren schon weit vor 1618 an der Tagesordnung und wurden nun lediglich in einen umfassenderen Kontext eingebracht, zum Schluss aber eben doch einer vertraglichen Lösung zugeführt: allerdings weiterhin Zwiespalt aus Krisenlösung und neuem Konfliktpotential im Namen eines völkerrechtlichen Interessenausgleichs!
- Mit dem Dualismus zwischen Ständevertretern und Landesherren hatten dabei auch monokonfessionelle Staaten zu kämpfen, nicht nur die Reichsterritorien in ihrem Inneren. Wie der 30jK „ein europäischer Krieg“ war, so war auch der WF ein europäischer Friede.
- Die Kriegsbeteiligung der Niederlande, Venedigs, Savoyen-Piemonts, Mantuas und des Kirchenstaates allerdings wird aus IPO und IPM kaum mehr ersichtlich!
- Somit bleibt der WF in seiner Bedeutung als Reichsgrundgesetz unumstritten, zumal selbst viele seiner ungelösten Probleme noch heute von erschreckender Aktualität geblieben sind: Regionalismus innerhalb des Reiches als Präfiguratio der schwierigen Regionalismusdebatte innerhalb der EU?
VI. Literaturhinweise:
* Konrad Repgen: Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede, 1998: 75/BR 11871-81.
* Heinrich Pleticha (Hg.) Dreißigjähriger Krieg und Absolutismus 1618-1740, Gütersloh 1983 (Deutsche Geschichte, Bd. 7).
* Friedemann Bedürftig: Taschenlexikon Dreißigjähriger Krieg, München 1998.
* Hermann Scharbatke: Die Generalamnestie im Friedensvertrag – mit besonderer Berücksichtigung des Westfälischen Friedens, Diss. Würzburg 1974.
* Heinz Holzhauer: Europa 1648-1998. Von Münster nach Maastricht, Münster 1999 (Juristische Vorträge).
* Randall Lesaffer: The International Dimension of the Westphalia Peace Treaties. A Juridicial Approach. In: 350 anos de la Paz de Westfalia 1648-1998. Del antagonismo a la integración en Europa, Madrid 1990, S. 291-310.
Lucio Villari: Libertà e sovranità degli stati dopo i Trattati di Westfalia, In: 350 anos de la Paz de Westfalia 1648-1998. Del antagonismo a la integración en Europa, Madrid 1990,S. 331-338.
* Heinz Duchhardt: Friedensordnungen in Europa. Der Wetfälische Friede als Modell? In: 350 anos de la Paz de Westfalia 1648-1998. Del antagonismo a la integración en Europa, Madrid 1990, S. 339-348.
*Heinz Duchhardt (Hg.): Der Westfälische Friede. Diplomatie, politische Zäsur, kulturelles Umfeld, Rezeptionsgeschichte, München 1998 (Historische Zeitschrift/Beihefte, N.F. Bd. 26).
* Derek Croxton/Anuschka Tischer: The Peace of Westphalia. A historical dictionary, Westport (Connecticut)/London 2002.
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Monika Barget (December 27, 2013). Die Inhalte des Westfälischen Friedens 1648 – eine Zusammenfassung. Revolts as Communication. Retrieved January 19, 2025 from https://doi.org/10.58079/tou5